Notvertretungsrecht für Ehegatten
Am 1. Januar 2023 tritt eine umfassende Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Eine der Neuregelungen betrifft auch die rechtliche Vertretung einer volljährigen Person. Der neue § 1358 BGB schafft dabei ein „Notvertretungsrecht für Ehegatten“. Mit diesem können sich Ehegatten künftig gegenseitig vertreten, wenn eine:r von ihnen wegen Bewußtlosigkeit oder einer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich selbst zu äußern oder zu handeln.
Dieses Recht ist begrenzt auf sechs Monate und gilt nur für Belange der Gesundheitssorge.
Das Vertretungsrecht darf nicht von einem getrennt lebenden Ehegatten ausgeübt werden. Haben Ehegatten Einwände gegen das gegenseitige Vertretungsrecht, so können sie einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Dort können künftig auch Patientenverfügungen isoliert registriert werden. (Dies war bisher nur in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung möglich.)
Die Neuregelung kann helfen, ein Betreuungsverfahren aufgrund einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit im Krankheitsfall zu vermeiden.
Begrenzte Handlungsspielräume bedenken!
Bereits 2021 warnte die Bundesnotarkammer in einer Stellungsnahme nach der Verabschiedung des Gesetzes davor, sich in falscher Sicherheit zu wiegen. Denn das Notvertretungsrecht reiche in vielen Folgesituationen nicht aus, um umfassend und längerfristig für die Betroffenen handeln zu können. Man stoße schnell an Grenzen der Handlungsmöglichkeiten, da in solchen Situationen häufig weitere Behördenkontakte oder ein Kontozugriff nötig seien.
Das Notvertretungsrecht gilt nach § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz auch für Lebenspartner:innen, jedoch nicht für andere nahe Angehörige. Die Einschränkungen wurden getroffen, um Missbrauch zu verhindern.
Um vertrauten Menschen umfassende Handlungsmöglichkeiten für den Notfall zu ermöglichen, helfe nur die rechtzeitige Erstellung einer Vorsorgevollmacht, so die Bundesnotarkammer.
Wer sich mit der neuen Gesetzeslage näher beschäftigen möchte, findet die Neuregelungen im Bundesgesetzblatt vom 12. Mai 2021, ab 01.01.2023 auch bei den einschlägigen §§ des BGB im Portal Gesetze im Internet.