Illustration Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht

Informiere Dich hier über die wichtigsten Fragen zur Vorsorgevollmacht!

Über den Link am Ende der Seite kommst Du zum praktischen Teil und erfährst, wie Du mit Hilfe eines Formularsatzes sofort Deine Vorsorgevollmacht erstellen kannst.

In unseren Literaturtipps findest Du weiterführende Informationen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht stellst Du selbstbestimmt sicher, dass eine Person Deines Vertrauens für Dich Entscheidungen treffen kann, wenn Du aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder im Alter dazu nicht mehr in der Lage bist. Die Vorsorgevollmacht zählt zusammen mit der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung zu den wichtigsten Vorsorgedokumenten. Jede volljährige und einwilligungsfähige Person kann sie erstellen.

In einer Vorsorgevollmacht sollten folgende inhaltliche Bereiche abgedeckt sein, damit Dein:e Bevollmächtigte:r wirklich umfassend handeln kann:

  • Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit
  • Wohnung und Aufenthalt
  • Vermögenssorge, finanzielle Angelegenheiten
  • Post, Telekommunikation, Digitale Medien
  • Behörden, Justiz, Versicherungen
  • Geltungsdauer der Vollmacht, Untervollmacht
  • rechtliche Betreuungswünsche, Bestattung

Eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten ist möglich. Sie umfasst in der Regel die wichtigen Inhalte aus Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Jede volljährige, geschäftsfähige Person kann und sollte eine solche Vorsorgevollmacht erstellen, denn keine andere Person kann Dich automatisch rechtlich vertreten.

Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass nahe Familienangehörige im Ernstfall entscheiden können. Doch nicht einmal Ehegatten* ist dies gestattet.

Eine rechtliche Vertretung ist nur möglich für:

  • Eltern als Sorgeberechtigte für ihre minderjährigen Kinder
  • Bevollmächtigte, z.B. durch eine Vorsorge- oder Generalvollmacht
  • Rechtliche Betreuer, die das Betreuungsgericht bestimmt hat

(*Seit 01. Januar 2023 ist eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Jetzt erhalten Ehe- und Lebenspartner:innen ein auf sechs Monate begrenztes gegenseitiges Vertretungsrecht in Belangen der Gesundheitssorge, das “Notvertretungsrecht für Ehegatten“)

Hast Du keine Vorsorgevollmacht erstellt und kannst – aus welchen Gründen auch immer – Deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, so setzt das Betreuungsgericht in einem Betreuungsverfahren eine:n rechtliche:n Betreuer:in als Deine:n rechtliche:n Vertreter:in ein. Dies kann ein:e Angehörige:r sein, aber auch eine völlig fremde Person, die Dich und Deine Vorstellungen nicht kennt. Eine rechtliche Betreuung ist zudem mit bürokratischem Aufwand und Kosten verbunden.

Kennst Du niemanden, dem Du eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchtest, so kannst Du eine Betreuungsverfügung erstellen. Hier legst Du fest, wer als rechtliche:r Betreuer:in für Dich eingesetzt werden soll, welche Wünsche und Vorstellungen Du im Hinblick auf eine rechtliche Betreuung hast oder auch, wer diese Aufgabe auf keinen Fall übernehmen soll.

Damit eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten tatsächlich ohne Einschränkungen wirksam ist, müssen bestimmte Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsfürsorge einzeln konkret aufgeführt werden. Dies sind folgende Maßnahmen:

  • Die Zustimmung zu schwerwiegenden ärztlichen Eingriffen mit Lebensgefahr
  • Eine Behandlungsverweigerung bzw. ein -abbruch z.B. bei der Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen
  • Eine Einwilligung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (einschließlich einer solchen Unterbringung)*
  • Eine Zustimmung zu Organspenden

*Diese Maßnahme ist nur für akute Notfälle gestattet und bedarf einer umgehenden Genehmigung des Betreuungsgerichtes.

Das “Notvertretungsrecht für Ehegatten” gilt ab 01. Januar 2023. Es sieht ein eingeschränktes Vertretungsrecht für Ehe- und eingetragene Lebensparter:innen vor.

Es gilt nur für Belange der Gesundheitssorge und nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Für andere nahe Angehörige gilt das Vertretungsrecht nicht.

Beispiel: Ein Ehegatte erleidet einen schweren Unfall, liegt im Koma und es bedarf einer Entscheidung über eine künstliche Beatmung.

In einem solchen oder ähnlichen Fall dürfte der andere Ehegatte über den Eingriff entscheiden, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Die Ehegatten dürfen nicht getrennt voneinander leben (im juristischen Sinn).
  • Der Ehegatte darf dem Vertretungsrecht nicht ausdrücklich widersprochen haben. (Dies kann man im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.)
  • Für keine andere Person ist eine Vorsorgevollmacht ausgestellt worden.
  • Es ist nicht bereits eine rechtliche Betreuung errichtet.

Der vertretungsberechtigte Ehegatte muss dem medizinischen Behandlungsteam per Formular das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen. Anschließend erhält der oder die berechtigte Vertreter:in eine auf sechs Monate begrenzte Bestätigung. Sie erlaubt nur die Vertretung in Belangen der Gesundheitssorge. Zum Beispiel können Anträge für anschließende Reha-Aufenthalte gestellt werden.

Das “Notvertretungsrecht für Ehegatten” kann somit eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Sobald weitere Behördenkontakte oder Kontozugriffe nötig werden, kann nur mit einer Vorsorgevollmacht gehandelt werden. Liegt keine umfassende Vollmacht vor oder dauert die Handlungsunfähigkeit eines Ehegatten über sechs Monate an, wird eine rechtliche Betreuung notwendig.

Weitere Fragen

Die Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, das Dein:e Bevollmächtigte:r bei Außenstehenden, z.B. bei Ämtern und Behörden, Versicherungen etc. vorlegt. Es legitimiert sie oder ihn im Außenverhältnis als Deine:n rechtliche:n Vertreter:in, d.h. dass und in welchen Bereichen sie oder er Dich vertreten darf.

Die Regelung im Innenverhältnis beschreibt, wie die rechtliche Vertretung umzusetzen ist.

Beispiele:

  • Du stellst bei mehr als einem:r Bevollmächtigten klar, wer an erster Stelle entscheidet und wer Dich bei Verhinderung dieser Person als nächster, quasi als Ersatzbevollmächtigte:r rechtlich vertritt.
  • Du beschreibst in dieser Regelung, wie der oder die Bevollmächtigte seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Hier benennst Du Deine Wünsche und Vorstellungen. Diese Vereinbarungen gehen Dritte, z.B. Behörden nichts an, sondern nur die engsten Beteiligten im Innenverhältnis.
  • Du kannst auch festlegen, dass ein:e Bevollmächtigte:r befugt ist, den anderen zu kontrollieren, z.B. im Hinblick auf die finanziellen Angelegenheiten.

Eine Regelung im Innenverhältnis ist kein Bestandteil der Vorsorgevollmacht und sollte gesondert schriftlich festgehalten werden.

Deine Vorsorgevollmacht ist mit Deiner Unterschrift ab dem eingetragenen Datum sofort gültig.  
Dein:e Bevollmächtigte:r muss sie im Original vorlegen können, um sich zu legitimieren.

Um eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht zu verhindern, kannst Du sie zunächst bei Dir aufbewahren und dem oder der Bevollmächtigten nur den Aufbewahrungsort nennen. Im Bedarfsfall sollte er oder sie schnell darauf zugreifen können.

Grundsätzlich ist der oder die Bevollmächtigte Dir als Vollmachtgeber:in rechenschaftspflichtig, d.h. er oder sie muss Dir Auskunft über sein oder ihr Handeln oder finanzielle Verfügungen geben. In der Praxis ist das allerdings selten relevant, wenn Du Deine Angelegenheiten nicht mehr überblickst. Du könntest daher eine weitere Person als Kontrollbevollmächtigte:n bestimmen bzw. bei mehreren Bevollmächtigten in einer Regelung im Innenverhältnis eine Kontrollmöglichkeit festlegen.

Du kannst die Vollmacht im Übrigen jederzeit zurückziehen bzw. zurückfordern, wenn Du sie schon ausgehändigt hast. Wenn sich Deine Lebenssituation geändert hat, kannst Du jederzeit eine andere Vertrauensperson bevollmächtigen. Dann solltest Du früher erstellte Vollmachten auf jeden Fall zurückfordern.

Deine Vorsorgevollmacht ist solange gültig, bis Du sie entweder widerrufst oder Du verstorben bist. Ist sie auch über den Tod hinaus ausgestellt, so kann Dein:e Bevollmächtigte:r weiterhin handeln, ist jedoch den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig. 


Falls Dein:e Bevollmächtigte:r verstirbt oder seine oder ihre Bereitschaft zu Deiner rechtlichen Vertretung aufkündigt, wird Deine Vorsorgevollmacht unwirksam. Daher ist es empfehlenswert, eine:n Ersatzbevollmächtigte:n zu bestimmen, um ein Betreuungsverfahren zu verhindern.

Ohne Beglaubigung

Für Alltagsgeschäfte
ist Deine Vorsorgevollmacht mit Deiner Unterschrift, Ort und Datum ohne Beglaubigung sofort gültig. (Der oder die Vollmachtnehmer:in muss nicht unterschreiben, es ist aber ratsam es zu tun.)
Völlig kostenfrei erstellst Du die Vorsorgevollmacht mit einem Formularvordruck.

 

Die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht
WICHTIG z.B. bei Immobilienbesitz / Ausweisen / Erbausschlagung:

Um auch hier handeln zu können, ist mindestens eine öffentliche Beglaubigung Deiner Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht nötig.

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Beglaubigung bei der örtlichen Betreuungsbehörde
    (Kosten: 10 € pro Dokument)
  2. Beglaubigung bei einem Notariat
    (Kosten: 20 – 70 €, je nach Vermögen)

Bei der öffentlichen Beglaubigung wird nur geprüft, ob die Unterschrift unter der Vollmacht von Dir stammt. Der Inhalt der Vollmacht und Deine Geschäftsfähigkeit werden nicht geprüft.

Beide Formen werden als  gleichwertig beschrieben. Allerdings empfehlen wir bei Unklarheit immer die Beratung im Notariat, um später nicht unliebsame Überraschungen zu erleben. Solltest Du später geschäftsunfähig werden, kann es (vor allem im Hinblick auf Immobiliengeschäfte) passieren, dass doch eine notariell beurkundete Vollmacht (s.u.) nötig gewesen wäre.

Die öffentliche Beglaubigung ist auch nötig, wenn Deine Bevollmächtigten für Dich
– einen Personalausweis oder Reisepass beantragen möchten
– ein mit Schulen behaftetes Erbe ausschlagen sollen

 

Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht
WICHTIG für Kreditgeschäfte (Aufnahme von Darlehen), Geschäfts- und Firmenangelegenheiten etc.

Für den Fall, dass Bevollmächtigten auch die Kreditaufnahme ermöglicht sein soll, um beispielsweise Pflegekosten finanzieren zu können, muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet sein!

Im Unterschied zu den öfffentlich beglaubigten Vollmachten (Formulare) wird hier eine individuelle Vollmachtsurkunde erstellt. Die Notarin oder der Notar berät und prüft gleichzeitig Deine Geschäftsfähigkeit.

Daher bietet eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht die höchste Rechtssicherheit und ist bei komplexen Sachverhalten (z.B. Betriebsvermögen) angeraten, zum Teil auch erforderlich.

Da hierbei in der Regel ein eigener Vertragstext erarbeitet wird, fallen höhere Kosten an, die sich nach Deinem Vermögen richten. Sie werden durch das Gerichts- und Notarkostengesetz festlegt
(Beispiel: Vermögen 100.000 EUR –> angesetzter Geschäftswert 50.000 EUR –> Kosten ca. 170 EUR).

Du solltest Deine Vorsorgevollmacht so aufbewahren, dass sie der oder die Bevollmächtigte im Bedarfsfall schnell finden kann. Am besten informierst Du ihn oder sie nicht nur über den Aufbewahrungsort, sondern auch über weitere Unterlagen und Dokumente. Mit der Regle-Deinen-Kram.de Übersichtsliste kannst Du einen guten Überblick für den Bevollmächtigten erstellen.

Zudem gibt es die empfehlenswerte Möglichkeit, alle Deine Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR)  registrieren zu lassen.
(Die Dokumente selbst werden dort nicht hinterlegt!)

In einer Notfallsituation können Ärzte und Ärztinnen sowie das Betreuungsgericht dort umgehend Informationen abfragen:
– welche Dokumente sind registriert und
– zu wem kann Kontakt aufgenommen werden.
Das kann sehr hilfreich sein, wenn zunächst kein Hinweis auf eine:n Ansprechpartner:in (Angehörige oder Bevollmächtigte:n) gefunden wird.

Hast Du weitere Fragen, weil Deine Situation kompliziert ist oder Du zusätzliche Unterstützung brauchst? 
Diese Stellen helfen weiter:

  • ein Notariat

    (Notarsuche: https://www.notar.de)

  • eine Anwaltskanzlei
 (Suche über den Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) oder die Rechtsanwaltskammern der Bundesländer)
  • die örtliche Betreuungsstellen der Stadt oder Gemeinde 
(Dort können auch Beglaubigungen vorgenommen werden.)
  • ein örtlicher Betreuungsverein 
(Sie sind bundesweit in allen Regionen vertreten, oft an einen Wohlfahrtsverband angegliedert.)
  • Verbraucherzentralen einiger Bundesländer
  • örtliche Beratungsstellen und soziale Einrichtungen 
(Sie unterstützen vor allem ältere Menschen bei diesem Thema.)
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