Illustration Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung

Informiere Dich hier über die wichtigsten Fragen zur Betreuungsverfügung!

Über den Link am Ende der Seite kommst Du zum praktischen Teil und erfährst, wie Du mit Hilfe eines Formularsatzes sofort Deine Betreuungsverfügung erstellen kannst.

In unseren Literaturtipps findest Du weiterführende Informationen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung kannst Du festlegen, wer (oder wer auf keinen Fall) als Dein:e rechtliche:r Betreuer:in vom Betreuungsgericht eingesetzt werden soll, falls Du selbst nicht mehr über Deine Angelegenheiten entscheiden kannst. Du kannst darin auch Wünsche und Vorstellungen zu einer Betreuung festlegen.

Dabei ist eine Betreuungsverfügung immer nachrangig zu einer erstellten Vorsorgevollmacht. Gibt es eine:n vollumfänglich:e Bevollmächtigte:n, so braucht kein:e rechtliche:r Betreuer:in eingesetzt werden.

Es gibt Situationen, in denen eine Betreuungsverfügung wichtig werden kann:

  • Du hast keine Vorsorgevollmacht erstellt und somit keine:n rechtliche:n Vertreter:in bestimmt.
  • Der oder die per Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte ist verstorben oder anderweitig nicht mehr in der Lage, Dich zu vertreten und Du hast keine:n Ersatzbevollmächtigte:n als zweite:n Bevollmächtigte:n eingesetzt. Für diesen Fall ist es sinnvoll, zusätzlich zu einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu erstellen.

Manchmal kann es vorteilhafter sein, nur eine Betreuungsverfügung zu erstellen:

  • Es gibt im näheren Umfeld keine Person, der Du wirklich so vertraust, dass Du ihr eine Vorsorgevollmacht ausstellen möchtest
.
  • Du hast zum Beispiel ein größeres Vermögen und möchtest verhindern, dass Deine Vorsorgevollmacht missbraucht wird, indem Vermögen veruntreut wird. Ein:e vom Betreuungsgericht einsetzte:r Betreuer:in unterliegt der Kontrolle des Gerichts und ist diesem rechenschaftspflichtig.
Was sollte ich rund um die rechtliche Betreuung und das Betreuungsverfahren wissen?

Ein Betreuungsverfahren ist ein formales gesetzliches Verfahren und kommt durch eine sogenannte Anregung bei der Betreuungsstelle oder dem Betreuungsgericht in Gang.

Beispiele:

  • Im Krankenhaus oder bei einer ärztlichen Behandlung fällt ein:e Patient:in auf, der oder die verwirrt oder nicht ansprechbar und ohne Bezugspersonen ist. Hier können und werden Ärzt:innen eine rechtliche Betreuung anregen.
  • Im privaten Bereich fällt ein:e Nachbar:in, Freund:in oder alleinstehende:r Angehörige:r auf, der oder die offensichtlich seine oder ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Hier kann jede:r eine rechtliche Betreuung bei der örtlichen Betreuungsstelle anregen und auch die Übernahme der rechtlichen Betreuung beantragen.

Im Zuge eines jeden Betreuungsverfahrens  wird ein:e Vertreter:in des Gerichts (Verfahrenspfleger:in) im direkten Kontakt prüfen, ob tatsächlich eine Betreuung notwendig ist und für welche Angelegenheiten (Aufgabenbereiche).

Das Gericht klärt dann, ob und welche Vorausverfügungen registriert sind und welche Person als rechtliche:r Betreuer:in in Frage kommt. Gibt es eine:n Bevollmächtigte:n, so erübrigt sich das Verfahren. Ist dies nicht der Fall und liegt eine Betreuungsverfügung vor, so orientiert sich das Gericht an dieser, sofern keine Zweifel an dieser Person bestehen. Sind keinerlei Regelungen getroffen, setzt das Gericht eine:n rechtliche:n Betreuer:in ein, dies kann dann auch eine fremde Person sein.

Oft wird zunächst eine vorläufige Betreuung angeordnet und die Voraussetzung für die Betreuung nach ca. sechs Monaten erneut geprüft. In Notfällen kann sehr schnell eine Betreuung ausgesprochen werden, weniger dringende Verfahren dauern auch einige Wochen oder Monate.

Da die Errichtung einer rechtlichen Betreuung ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen bedeutet, sind die Hürden entsprechend hoch.

Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenbereiche fest, für die der oder die Betreuer:in zuständig ist und legitimiert ihn oder sie als rechtliche:n Vertreter:in durch einen Betreuerausweis.

Je nach Zustand des Betreuten sind die Aufgaben allumfassend oder auf einzelne Bereiche beschränkt:

  • Gesundheitssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge

Dabei muss ein:e rechtliche:r Betreuer:in bei manchen Entscheidungen dennoch immer das Betreuungsgericht einschalten. Bei der Gesundheitssorge beispielsweise bei der Gabe bestimmter Medikamente, bei freiheitsentziehenden Maßnahmen oder schwerwiegenden Operationen. Ebenso bei einem Immobilienverkauf (Vermögenssorge).

Das Gericht kontrolliert den oder die rechtliche:n Betreuer:in. Einmal jährlich muss diese:r einen Tätigkeitsbericht sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung vorgelegen. Von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen sind als rechtliche Betreuer:innen eingesetzte nahe Angehörige.

Das Betreuungsverfahren und die Betreuung selbst sind mit Kosten verbunden, die der oder die Betreute selbst aus seinem oder ihrem Vermögen zu bezahlen hat (Angehörige sind zumeist nicht zahlungspflichtig). Ist das Einkommen zu gering und kein Vermögen vorhanden, übernimmt der Staat die Kosten:

Betreuungsverfahren: Ab einem Vermögen von 25.000 wird eine jährliche Gebühr von mindestens 200 EUR erhoben sowie ein Auslagersatz für Dokumentenpauschalen, Reisekosten und ggf. für Honorare von Sachverständigenin Rechnung gestellt.

Betreuung: Für eine berufsmäßige Betreuung werden abhängig vom Vermögen des oder der Betreuten, der Art des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, der Dauer der Betreuung sowie den fachlichen Kenntnissen des Betreuers oder der Betreuerin monatliche Pauschalen erhoben. Diese werden per Gesetz (zuletzt 2019) festgelegt und angepasst.

Bei ehrenamtlichen Betreuungen (z.B. durch Angehörige, Bekannte) kann dem oder der Betreuten nur eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 399 EUR in Rechnung gestellt werden (höhere Auslagen nur nach detaillierter Belegvorlage).

Die meisten rechtliche Betreuungen verlaufen seriös und zufriedenstellend für alle Beteiligten. 


Dennoch kommt es immer wieder zu Problemen. Vor allem in Situationen, in denen keine Betreuungsverfügungen vorliegen und vom Gericht ein:e fremde:r, meist berufsmäßig tätige:r Betreuer:in eingesetzt wird, der oder die den zu betreuenden Menschen und seine Vorstellungen und Wünsche nicht kennt.

  • Falsche Vorstellungen über Betreuer:innen: Viele Menschen stellen sich unter einem Betreuer oder einer Betreuerin jemanden vor, der oder die sich „kümmert“. Sie glauben, dass der oder die Betreuer:innen ihnen Gesellschaft leistet, sie besucht und Anteil nimmt. In der Realität haben vor allem berufsmäßig tätige Betreuer:innen oft sehr viele rechtliche Betreuungen und daher kaum Zeit für emotionale Kontakte. Die Betreuung beschränkt sich daher häufig auf rechtliche und organisatorische Dinge.
  • Konfliktpotential: Angehörige oder Freund:innen des oder der Betreuten sind enttäuscht, wenn sich der oder die fremde rechtliche Betreuer:in nicht genug engagiert, sich nicht für ihre Informationen interessiert und nicht mit ihnen zusammenarbeitet. Konflikte entstehen auch, wenn weitreichende  Entscheidungen vom oder von der Betreuer:in getroffen werden, die von Angehörigen nicht geteilt werden oder bei denen sie sich als spätere Erben übervorteilt fühlen.
Weitere Fragen

Hast Du eine Vorsorgevollmacht erstellt, möchtest aber den oder die Bevollmächtigte:n nicht in allen Belangen entscheiden lassen, so kannst Du die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombinieren.

Beispiele:

Du klammerst in der Vorsorgevollmacht die finanziellen Angelegenheiten aus und bestimmst in Deiner Betreuungsverfügung, dass für diesen Bereich ein:e rechtliche:r Betreuer:in eingesetzt werden soll und wer dies sein soll.


Oder Du bestimmst eine:n Bevollmächtigte:n ausschließlich für die gesundheitlichen Belange und bestimmst, dass die Regelung alle anderen Bereiche ein:e rechtliche:r Betreuer:in übernehmen soll.

Hast Du für eine bestimmte Person aus Deinem Umfeld eine  Betreuungsverfügung erstellt, so kannst Du sie dieser Person unterschrieben und im Original aushändigen. Die Verfügung kann nicht missbraucht werden, da erst das Betreuungsgericht den oder die rechtliche:n Betreuer:in nach Prüfung aller Umstände einsetzt.

In der Regle-Deinen-Kram.de Übersichtsliste kannst Du den Aufbewahrungsort notieren oder wem Du die Verfügung übergeben hast. 

Wie bei einer Vorsorgevollmacht so ist auch im Fall der Betreuungsverfügung eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zu empfehlen, damit das Gericht im Bedarfsfall den oder die gewünschte:n Betreuer:in auch berücksichtigen kann. Änderst Du Deine Verfügung, so solltest Du die aktuelle Betreuungsverfügung erneut registrieren lassen.
Hinweis: Das Dokument Betreuungsverfügung selbst wird im Vorsorgeregister nicht hinterlegt.

Für weitere Fragen zur Betreuungsverfügung kannst Du Dich an folgende Stellen wenden:

  • ein Notariat
 (Notarsuche: https://www.notar.de)
  • eine Anwaltskanzlei
 (Suche über den Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) oder die Rechtsanwaltskammern der Bundesländer)
  • die örtliche Betreuungsstellen der Stadt oder Gemeinde
  • einen örtlichen Betreuungsverein 
(Sie sind bundesweit in allen Regionen vertreten, oft an einen Wohlfahrtsverband angegliedert.)
  • Verbraucherzentralen einiger Bundesländer
  • örtliche Beratungsstellen und soziale Einrichtungen 
(Sie unterstützen vor allem ältere Menschen bei diesem Thema.)
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