Ziegen klettern in Bäumen in Marokko

Gelten meine deutschen Vorsorgedokumente im Ausland?

Mal schnell einen Job im Ausland annehmen, im Süden “überwintern”, das geht heute bei Jung und Alt relativ einfach und unkompliziert. So leben und arbeiten nicht nur viele Deutsche im Ausland, sondern auch viele ausländische Mitbürger:innen in Deutschland.

Was bedeutet das für Deine Vorsorgedokumente?

Jedes Land hat seine eigenen Gesetze

Jeder Staat regelt die Berechtigung zur Vertretung einer Person (Bevollmächtigung bzw. rechtliche Betreuung) in eigenen nationalen Gesetzen, die die jeweiligen örtlichen Behörden anwenden.

Das bedeutet, dass ein in Deutschland erstelltes Vorsorgedokument im Ausland nicht automatisch anerkannt wird. Umgekehrt gilt ein im Ausland erstelltes Vorsorgedokument bei Bedarf nicht unbedingt in Deutschland.

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Bereits 1893 wurde eine zwischenstaatliche Organisation, die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) gegründet. Seit Inkrafttreten ihrer Satzung im Jahr 1955 verfolgt sie das Ziel, die Regeln des internationalen Privatrechts fortschreitend zu vereinheitlichen.

Im Hinblick auf eine internationale Anerkennung von Vorsorgedokumenten gibt es jedoch erst spärliche Erfolge.

So wurde im Jahr 2000 ein Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ) beschlossen. Diese Konvention Nr. 35 wurde seit Inkrafttreten am 1. Januar 2009 zwar bisher von 19 Staaten unterzeichnet, ist jedoch erst in 13 Staaten aktuell in Kraft (siehe unten).

Praktisch heißt das, dass in den Gesetzen all dieser Staaten so etwas wie Vorsorgedokumente vorgesehen sind und, dass das Abkommen eine Anerkennung dieser Dokumente untereinander vorsieht. Im konkreten Fall sollte dies jedoch immer individuell überprüft werden.

🇧🇪   Belgien

🇩🇪   Deutschland

🇪🇪   Estland

🇫🇮   Finnland

🇫🇷   Frankreich

🇱🇻   Lettland

🇲🇨   Monaco

🇦🇹   Österreich

🇵🇹   Portugal

🇨🇭   Schweiz

🇨🇿   Tschechische
         Republik

🇬🇧   Vereinigtes
         Königreich
         Großbritannien
         (nur Schottland)

🇨🇾   Zypern

Voraussetzungen für eine Anerkennung deutscher Vorsorgedokumente nach dem ErwSÜ

Damit die deutschen Vorsorgedokumente in den genannten 13 Ländern anerkannt werden können, ist Folgendes zu tun:

  1. Die bevollmächtigte Person beantragt bei ihrer zuständigen Behörde (i.d.R. das Betreuungsgericht am Amtsgericht ihres Wohnortes) eine Bescheinigung über ihre Berechtigung zum Handeln und die ihr übertragenen Befugnisse. Dazu legt sie dort die Vorsorgedokumente vor.
  2. Die Dokumente müssen zusammen mit der o.g. Bescheinigung in offiziell anerkannter Übersetzung vorliegen. D.h. sie müssen in der Regel einen Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers tragen.

(Angaben ohne Gewähr. Siehe auch Praxistipp.)

Für das ErwSÜ zuständige „Zentrale Behörden“ der Länder

In jedem der oben genannten 13 Länder gibt es „Zentrale Behörden für internationale Erwachsenenschutzangelegenheiten“, die für das Abkommen und die Umsetzung in ihrem Land zuständig sind.

Die „Zentrale Behörde“ in Deutschland ist beim Bundesamt für Justiz, Referat II3, in Bonn angesiedelt und arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen. Das Bundesamt für Justiz stellt auf seiner Internetseite einige Informationen zu diesem Abkommen bereit: unter anderen die Rechtsvorschriften wie den Volltext des Abkommens, einen erläuternden Bericht zu diesem Abkommen sowie eine jeweils aktuelle Übersicht der beteiligten Staaten.

Über die jeweiligen zentralen Behörden der Länder können weitere länderspezifische Informationen recherchiert werden. Eine Übersicht ist über das HCCH abrufbar. (In dieser sind unter dem Ländernamen alle Konventionen aufgeführt, denen das Land beigetreten ist. Unter dem Namen des Abkommens ist die zentrale zuständige Behörde genannt.)

Was tun in Ländern außerhalb des Abkommens?

Die oben genannte Bescheinigung des Betreuungsgerichts und eine anerkannte Übersetzung können natürlich auch für andere Länder hilfreich sein. Genaue Auskünfte erteilen Rechtsanwälte oder Notare. In Notfällen können zudem die konsularischen Vertretungen angefragt werden.

Die europäischen und internationalen Notarvereinigungen sowie das Forschungsinstitut für internationales Betreuungsrecht informieren ihrerseits über die Rechtslage zu Vorsorgedokumente  in mehr als 40 europäischen und außereuropäischen Ländern.

Mehr dazu: Vorsorgedokumente im Ausland erstellen

Praxistipp: Zweisprachige Formulare verwenden!

Das Bundesministerium für Justiz stellt auf seiner Internetseite mehrere zweisprachige Formulare für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zum Download bereit. Folgende Sprachen sind verfügbar:

  • deutsch/englisch
  • deutsch/französisch
  • deutsch/italienisch
  • deutsch/türkisch
  • deutsch/russisch
  • deutsch/ukrainisch

https://www.bmj.de

Achtung: Diese Formulare sind primär für ausländische Mitbürger:innen in Deutschland gedacht. Sie können damit die in Deutschland gültigen Verfügungen erstellen.

Die Verwendung dieser zweisprachigen Formulare garantiert jedoch nicht eine Anerkennung im Ausland! Sie helfen aber unter Umständen in den oben genannten 13 Staaten des Abkommens (ErwSÜ). Im konkreten Fall sollte immer ein Rechtsanwalt oder Notar befragt werden.

Über das Bayerische Justizministerium ist eine Fassung in deutsch/kroatisch verfügbar.
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/broschueren/formular_vorsorgevollmacht_kroatisch.pdf

(Link aktuell nicht korrekt, 20.12.22)

https://www.justiz.bayern.de

https://www.justiz.bayern.de/service/broschueren/

Gelten meine deutschen Vorsorgedokumente im Ausland?

Mal schnell einen Job im Ausland annehmen, im Süden “überwintern”, das geht heute bei Jung und Alt relativ einfach und unkompliziert. So leben und arbeiten nicht nur viele Deutsche im Ausland, sondern auch viele ausländische Mitbürger:innen in Deutschland.

Was bedeutet das für Deine Vorsorgedokumente?

Jedes Land hat seine eigenen Gesetze

Jeder Staat regelt die Berechtigung zur Vertretung einer Person (Bevollmächtigung bzw. rechtliche Betreuung) in eigenen nationalen Gesetzen, die die jeweiligen örtlichen Behörden anwenden.

Das bedeutet, dass ein in Deutschland erstelltes Vorsorgedokument im Ausland nicht automatisch anerkannt wird. Umgekehrt gilt ein im Ausland erstelltes Vorsorgedokument bei Bedarf nicht unbedingt in Deutschland.

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Bereits 1893 wurde eine zwischenstaatliche Organisation, die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) gegründet. Seit Inkrafttreten ihrer Satzung im Jahr 1955 verfolgt sie das Ziel, die Regeln des internationalen Privatrechts fortschreitend zu vereinheitlichen.

Im Hinblick auf eine internationale Anerkennung von Vorsorgedokumenten gibt es jedoch erst spärliche Erfolge.

So wurde im Jahr 2000 ein Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ) beschlossen. Diese Konvention Nr. 35 wurde seit Inkrafttreten am 1. Januar 2009 zwar bisher von 19 Staaten unterzeichnet, ist jedoch erst in 13 Staaten aktuell in Kraft (siehe unten).

Praktisch heißt das, dass in den Gesetzen all dieser Staaten so etwas wie Vorsorgedokumente vorgesehen sind und, dass das Abkommen eine Anerkennung dieser Dokumente untereinander vorsieht. Im konkreten Fall sollte dies jedoch immer individuell überprüft werden.

🇧🇪   Belgien

🇩🇪   Deutschland

🇪🇪   Estland

🇫🇮   Finnland

🇫🇷   Frankreich

🇱🇻   Lettland

🇲🇨   Monaco

🇦🇹   Österreich

🇵🇹   Portugal

🇨🇭   Schweiz

🇨🇿   Tschechische
         Republik

🇬🇧   Vereinigtes
         Königreich
         Großbritannien
         (nur Schottland)

🇨🇾   Zypern

Voraussetzungen für eine Anerkennung deutscher Vorsorgedokumente nach dem ErwSÜ

Damit die deutschen Vorsorgedokumente in den genannten 13 Ländern anerkannt werden können, ist Folgendes zu tun:

  1. Die bevollmächtigte Person beantragt bei ihrer zuständigen Behörde (i.d.R. das Betreuungsgericht am Amtsgericht ihres Wohnortes) eine Bescheinigung über ihre Berechtigung zum Handeln und die ihr übertragenen Befugnisse. Dazu legt sie dort die Vorsorgedokumente vor.
  2. Die Dokumente müssen zusammen mit der o.g. Bescheinigung in offiziell anerkannter Übersetzung vorliegen. D.h. sie müssen in der Regel einen Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers tragen.

(Angaben ohne Gewähr. Siehe auch Praxistipp.)

Für das ErwSÜ zuständige „Zentrale Behörden“ der Länder

In jedem der oben genannten 13 Länder gibt es „Zentrale Behörden für internationale Erwachsenenschutzangelegenheiten“, die für das Abkommen und die Umsetzung in ihrem Land zuständig sind.

Die „Zentrale Behörde“ in Deutschland ist beim Bundesamt für Justiz, Referat II3, in Bonn angesiedelt und arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen. Das Bundesamt für Justiz stellt auf seiner Internetseite einige Informationen zu diesem Abkommen bereit: unter anderen die Rechtsvorschriften wie den Volltext des Abkommens, einen erläuternden Bericht zu diesem Abkommen sowie eine jeweils aktuelle Übersicht der beteiligten Staaten.

Über die jeweiligen zentralen Behörden der Länder können weitere länderspezifische Informationen recherchiert werden. Eine Übersicht ist über das HCCH abrufbar. (In dieser sind unter dem Ländernamen alle Konventionen aufgeführt, denen das Land beigetreten ist. Unter dem Namen des Abkommens ist die zentrale zuständige Behörde genannt.)

Was tun in Ländern außerhalb des Abkommens?

Die oben genannte Bescheinigung des Betreuungsgerichts und eine anerkannte Übersetzung können natürlich auch für andere Länder hilfreich sein. Genaue Auskünfte erteilen Rechtsanwälte oder Notare. In Notfällen können zudem die konsularischen Vertretungen angefragt werden.

Die europäischen und internationalen Notarvereinigungen sowie das Forschungsinstitut für internationales Betreuungsrecht informieren ihrerseits über die Rechtslage zu Vorsorgedokumente  in mehr als 40 europäischen und außereuropäischen Ländern.

Mehr dazu: Vorsorgedokumente im Ausland erstellen

Praxistipp: Zweisprachige Formulare verwenden!

Das Bundesministerium für Justiz stellt auf seiner Internetseite mehrere zweisprachige Formulare für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zum Download bereit. Folgende Sprachen sind verfügbar:

  • deutsch/englisch
  • deutsch/französisch
  • deutsch/italienisch
  • deutsch/türkisch
  • deutsch/russisch
  • deutsch/ukrainisch

https://www.bmj.de

Achtung: Diese Formulare sind primär für ausländische Mitbürger:innen in Deutschland gedacht. Sie können damit die in Deutschland gültigen Verfügungen erstellen.

Die Verwendung dieser zweisprachigen Formulare garantiert jedoch nicht eine Anerkennung im Ausland! Sie helfen aber unter Umständen in den oben genannten 13 Staaten des Abkommens (ErwSÜ). Im konkreten Fall sollte immer ein Rechtsanwalt oder Notar befragt werden.

Über das Bayerische Justizministerium ist eine Fassung in deutsch/kroatisch verfügbar.
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/broschueren/formular_vorsorgevollmacht_kroatisch.pdf

(Link aktuell nicht korrekt, 20.12.22)

https://www.justiz.bayern.de

https://www.justiz.bayern.de/service/broschueren/

Gelten meine deutschen Vorsorgedokumente im Ausland?

Mal schnell einen Job im Ausland annehmen, im Süden “überwintern”, das geht heute bei Jung und Alt relativ einfach und unkompliziert. So leben und arbeiten nicht nur viele Deutsche im Ausland, sondern auch viele ausländische Mitbürger:innen in Deutschland.

Was bedeutet das für Deine Vorsorgedokumente?

Jedes Land hat seine eigenen Gesetze

Jeder Staat regelt die Berechtigung zur Vertretung einer Person (Bevollmächtigung bzw. rechtliche Betreuung) in eigenen nationalen Gesetzen, die die jeweiligen örtlichen Behörden anwenden.

Das bedeutet, dass ein in Deutschland erstelltes Vorsorgedokument im Ausland nicht automatisch anerkannt wird. Umgekehrt gilt ein im Ausland erstelltes Vorsorgedokument bei Bedarf nicht unbedingt in Deutschland.

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Bereits 1893 wurde eine zwischenstaatliche Organisation, die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) gegründet. Seit Inkrafttreten ihrer Satzung im Jahr 1955 verfolgt sie das Ziel, die Regeln des internationalen Privatrechts fortschreitend zu vereinheitlichen.

Im Hinblick auf eine internationale Anerkennung von Vorsorgedokumenten gibt es jedoch erst spärliche Erfolge.

So wurde im Jahr 2000 ein Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ) beschlossen. Diese Konvention Nr. 35 wurde seit Inkrafttreten am 1. Januar 2009 zwar bisher von 19 Staaten unterzeichnet, ist jedoch erst in 13 Staaten aktuell in Kraft (siehe unten).

Praktisch heißt das, dass in den Gesetzen all dieser Staaten so etwas wie Vorsorgedokumente vorgesehen sind und, dass das Abkommen eine Anerkennung dieser Dokumente untereinander vorsieht. Im konkreten Fall sollte dies jedoch immer individuell überprüft werden.

🇧🇪   Belgien

🇩🇪   Deutschland

🇪🇪   Estland

🇫🇮   Finnland

🇫🇷   Frankreich

🇱🇻   Lettland

🇲🇨   Monaco

🇦🇹   Österreich

🇵🇹   Portugal

🇨🇭   Schweiz

🇨🇿   Tschechische
         Republik

🇬🇧   Vereinigtes
         Königreich
         Großbritannien
         (nur Schottland)

🇨🇾   Zypern

Voraussetzungen für eine Anerkennung deutscher Vorsorgedokumente nach dem ErwSÜ

Damit die deutschen Vorsorgedokumente in den genannten 13 Ländern anerkannt werden können, ist Folgendes zu tun:

  1. Die bevollmächtigte Person beantragt bei ihrer zuständigen Behörde (i.d.R. das Betreuungsgericht am Amtsgericht ihres Wohnortes) eine Bescheinigung über ihre Berechtigung zum Handeln und die ihr übertragenen Befugnisse. Dazu legt sie dort die Vorsorgedokumente vor.
  2. Die Dokumente müssen zusammen mit der o.g. Bescheinigung in offiziell anerkannter Übersetzung vorliegen. D.h. sie müssen in der Regel einen Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers tragen.

(Angaben ohne Gewähr. Siehe auch Praxistipp.)

Für das ErwSÜ zuständige „Zentrale Behörden“ der Länder

In jedem der oben genannten 13 Länder gibt es „Zentrale Behörden für internationale Erwachsenenschutzangelegenheiten“, die für das Abkommen und die Umsetzung in ihrem Land zuständig sind.

Die „Zentrale Behörde“ in Deutschland ist beim Bundesamt für Justiz, Referat II3, in Bonn angesiedelt und arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen. Das Bundesamt für Justiz stellt auf seiner Internetseite einige Informationen zu diesem Abkommen bereit: unter anderen die Rechtsvorschriften wie den Volltext des Abkommens, einen erläuternden Bericht zu diesem Abkommen sowie eine jeweils aktuelle Übersicht der beteiligten Staaten.

Über die jeweiligen zentralen Behörden der Länder können weitere länderspezifische Informationen recherchiert werden. Eine Übersicht ist über das HCCH abrufbar. (In dieser sind unter dem Ländernamen alle Konventionen aufgeführt, denen das Land beigetreten ist. Unter dem Namen des Abkommens ist die zentrale zuständige Behörde genannt.)

Was tun in Ländern außerhalb des Abkommens?

Die oben genannte Bescheinigung des Betreuungsgerichts und eine anerkannte Übersetzung können natürlich auch für andere Länder hilfreich sein. Genaue Auskünfte erteilen Rechtsanwälte oder Notare. In Notfällen können zudem die konsularischen Vertretungen angefragt werden.

Die europäischen und internationalen Notarvereinigungen sowie das Forschungsinstitut für internationales Betreuungsrecht informieren ihrerseits über die Rechtslage zu Vorsorgedokumente  in mehr als 40 europäischen und außereuropäischen Ländern.

Mehr dazu: Vorsorgedokumente im Ausland erstellen

Praxistipp: Zweisprachige Formulare verwenden!

Das Bundesministerium für Justiz stellt auf seiner Internetseite mehrere zweisprachige Formulare für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zum Download bereit. Folgende Sprachen sind verfügbar:

  • deutsch/englisch
  • deutsch/französisch
  • deutsch/italienisch
  • deutsch/türkisch
  • deutsch/russisch
  • deutsch/ukrainisch

https://www.bmj.de

Achtung: Diese Formulare sind primär für ausländische Mitbürger:innen in Deutschland gedacht. Sie können damit die in Deutschland gültigen Verfügungen erstellen.

Die Verwendung dieser zweisprachigen Formulare garantiert jedoch nicht eine Anerkennung im Ausland! Sie helfen aber unter Umständen in den oben genannten 13 Staaten des Abkommens (ErwSÜ). Im konkreten Fall sollte immer ein Rechtsanwalt oder Notar befragt werden.

Über das Bayerische Justizministerium ist eine Fassung in deutsch/kroatisch verfügbar.
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/broschueren/formular_vorsorgevollmacht_kroatisch.pdf

(Link aktuell nicht korrekt, 20.12.22)

https://www.justiz.bayern.de

https://www.justiz.bayern.de/service/broschueren/

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